§ 13 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Meldepflichten

§ 13.

(1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.

(2) Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Tage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:

  1. 1. Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg;
  2. 2. selbsttätige Waagen zum Abwägen;
  3. 3. selbsttätige Waagen zum Wägen;
  4. 4. Förderbandwaagen;
  5. 5. Mengenmessgeräte und Messanlagen auf Tankwagen;
  6. 6. Taxameter.

(3) Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.

(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der elektronischen Datenübertragung (Internet) sowie allgemein üblicher Software zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. das Datum der eichtechnischen Prüfung;
  2. 2. den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
  3. 3. den Zeichnungsberechtigten;
  4. 4. die Messgeräteart;
  5. 5. die Stückzahl;
  6. 6. die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern. Zusätzlich sind bei Eichung von nichtselbsttätigen Waagen die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast sowie bei Eichung von Betriebsstoffmessanlagen die maximale Durchfluss-Stärke anzugeben.

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