§ 13 ECG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

5. Abschnitt

Verantwortlichkeit von Diensteanbietern Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung

§ 13.

(1) Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er

  1. 1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. 2. den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und
  3. 3. die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40025809

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