§ 13 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2022

Endabrechnung und Auszahlung

§ 13.

(1) Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate, bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des von der EAG‑Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden Endabrechnungsformulars, in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der EAG‑Förderabwicklungsstelle vollständig und einmalig vorzulegen. Diese Frist kann von der EAG‑Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu sechs Monate und bei Wasserkraftanlagen um bis zu neun Monate verlängert werden. Bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen, der Vertrag als aufgelöst und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Fördernehmer zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist schriftlich oder per E-Mail über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis zu informieren. Bei fehlenden Unterlagen hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Fördernehmer über die formale Unvollständigkeit der Endabrechnungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail zu informieren und den Fördernehmer zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen einer angemessenen Frist aufzufordern.

(2) Die Vorlage aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen hat ausschließlich über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung zu erfolgen. Sofern von der EAG-Förderabwicklungsstelle für bestimmte Unterlagen allfällige Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich diese zu verwenden. Im Falle von Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Vorlage dieser Unterlagen auch per E‑Mail erfolgen, wobei die zu verwendende E-Mail-Adresse von der EAG-Förderabwicklungsstelle auf ihrer Internetseite bekanntzugeben ist.

(3) Bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. Vollständiges Prüfprotokoll eines befugten Unternehmers;
  5. 5. Fotos der Anlage (bei Photovoltaikanlagen: Front- und Seitenansicht, falls möglich auch Rückansicht) samt Wechselrichter und Fotos der Gesamtfläche zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 6 sowie § 6;
  6. 6. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.

(4) Bei Wasserkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG‑Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. bei Neuerrichtungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
  5. 5. bei Revitalisierungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau und über die Erhöhung der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 38 EAG, der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie über den Stichtag der Fertigstellung sämtlicher fördergegenständlicher Maßnahmen;
  6. 6. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz;
  7. 7. Nachweis über die Einhaltung der ökologischen Kriterien gemäß § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG.

(5) Bei Windkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG‑Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
  5. 5. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.

(6) Bei Anlagen auf Basis von Biomasse sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG‑Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:

  1. 1. Rechnungen;
  2. 2. Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
  3. 3. Nachweis über die Inbetriebnahme;
  4. 4. Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens und über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades;
  5. 5. Nachweis über die Installation eines Wärmezählers;
  6. 6. Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.

(7) Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen (zB Datenblatt des Herstellers, Bestätigung der Kostenabrechnung durch einen auf Kosten des Antragstellers zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder, sofern zulässig, Revisor) für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln.

(8) Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert (keine Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung oder einem Zahlungsbeleg) übermittelt werden. Auf den Rechnungen ist der Förderwerber als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen, Mietkauf-Finanzierungen, Contracting-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesen Fällen ist der Leasing- oder Pachtgeber, der Mietverkäufer oder der Contractor, sofern er nicht ohnehin Förderwerber und Rechnungsadressat ist, als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing-, Mietkauf-, Pacht-, oder Contracting-Verträge der EAG-Förderabwicklungsstelle vorzulegen sind.

(9) Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses.

(10) Die Auszahlung der Fördermittel kann bei Wasserkraftanlagen nach folgendem Modus erfolgen:

  1. 1. 70% der gewährten Fördersumme mit dem Nachweis der tatsächlichen Einspeisung ins Netz und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
  2. 2. die restlichen 30% der gewährten Fördersumme gemäß Abs. 9.

(11) Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Gewährung eines Investitionszuschusses unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Schlagworte

Frontansicht, Leasinggeber

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20011878

Dokumentnummer

NOR40243557

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