Organisations- und Sorgfaltsanforderungen
§ 13.
(1) Die §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, §§ 20 und 21 ZaDiG sowie die §§ 36, 40 bis 41, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG und § 78 Abs. 8 und 9 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 19 Abs. 1 und 2 ZaDiG sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG ist auch auf die Kunden von E-Geld-Instituten anzuwenden.
(2) E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer
- 1. dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
- 2. der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
- 3. die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.
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