Organisations- und Sorgfaltsanforderungen
§ 13.
(1) Die §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, §§ 20 und 21 ZaDiG sowie die §§ 36 und 42 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bis 7 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 19 Abs. 1 und 2 ZaDiG sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.
(2) E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer
- 1. dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
- 2. der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
- 3. die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Schlagworte
Organisationsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
20007043
Dokumentnummer
NOR40189887
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