Erweiterte Datenmeldung bei Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas
§ 13
(1) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 G-EnLD-VO 2014 (BGBl. II Nr. 151/2014) mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control folgende Daten zu melden:
- 1. von den Bilanzgruppenverantwortlichen täglich bis spätestens 14.30 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben:
- a) beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte, die Erzeugungs- und Pumpfahrpläne,
- b) bei gasbefeuerten Kraftwerken darüber hinaus die kraftwerksblockbezogenen Fahrpläne;
- 2. von den Regelzonenführern täglich bis spätestens 16.00 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung sowie ehestmöglich, in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
(2) Die Meldeverpflichtungen gemäß Abs. 1 bleiben während eines Zeitraums von drei Werktagen ab dem Tag, an dem zuletzt die Importeinschränkung gemäß Abs. 1 bestanden hat, aufrecht.
(3) Daten gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Importeinschränkung gemäß Abs. 1 jährlich für den 15. Oktober zu melden.
(4) Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 7
G-EnLD-VO 2014 (BGBl. II Nr. 151/2014) mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 8 Abs. 1 unverzüglich bekannt zu geben, die Angaben gemäß § 9 Abs. 1 täglich für die folgenden 7 Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 11 zu aktualisieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)