Übernahme der Registernummer in Rechtsnachfolge
§ 13
Dem Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann auf Antrag die Registernummer des Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat und die Rechtsnachfolge glaubhaft gemacht wird. Der Rechtsnachfolger hat in diesem Fall eine neue Meldung als Auftraggeber für die von ihm durchgeführten Datenanwendungen unter Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 4 DVRV 2002 zu erstatten.
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