§ 13 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe

§ 13.

(1) Eine gemäß § 12 beantragte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang II definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsmaßnahmen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen.

(2) Die Höhe der Beihilfe für die in Anhang II aufgelisteten Teilmaßnahmen ist in Anhang III festgelegt.

(3) Die Errichtungskosten gemäß Anhang III errechnen sich aus den mit Rechnungen belegbaren Materialkosten zuzüglich pauschalen Eigenleistungskosten in Höhe von 50% der Materialkosten, jedoch maximal 1 200 Euro/ha. Die Rechnungen haben insbesondere den Vorgaben des § 4 Abs. 6 zu entsprechen. Kosten für Erd- und Grabarbeiten für Geländekorrekturen werden bei der Berechnung der Errichtungskosten nicht berücksichtigt. Wird die Bewässerung im Rahmen eines überbetrieblichen Gemeinschaftsprojektes errichtet, so sind die auf den jeweiligen Förderwerber entfallenden Errichtungskosten auf der Basis der mit Rechnungen belegbaren Gesamtkosten des Gemeinschaftsprojektes durch die Gemeinschaft zu ermitteln.

(4)  Die Wiederbepflanzung derselben Fläche mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungstechniken ist keine Umstellungsmaßnahme.

Schlagworte

Erdarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205920

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)