§ 13 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Gewährung des Beihilfenbetrages

§ 13.

(1) Die Prüfergebnisse gemäß § 12 Abs. 3 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) beim Bundesministerium gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1, nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel und auf der Grundlage eines vom Bundesminister erstellten Fachgutachtens.

(3) Ein über das im Genehmigungsbescheid gemäß § 7 Abs. 6 angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß (m2 Rebfläche, % Hangneigung, Laufmeter Terrassenböschung oder m2 Terrassenmauer) einer oder mehrerer fertig gestellter Teilmaßnahmen ist bei der Auszahlung der Beihilfe nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188167

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