§ 13 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

Gewährung des Beihilfenbetrages

§ 13

(1) Die Prüfergebnisse gemäß § 12 Abs. 3 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) im BMLFUW gereiht.

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung gem. Absatz 1, nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel und auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens.

(3) Vorbehaltlich von Fällen höherer Gewalt wie Frostschäden, Pflanzenkrankheiten oder Erdrutschungen (nicht jedoch Krankheit des Förderungswerbers) gilt folgendes: Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fristen gem. § 12 Abs. 1 nicht zur Gänze, jedoch in einem Ausmaß von mindestens 70% der gem. § 7 Abs. 6 genehmigten Fläche fertig gestellt, so wird die Beihilfe um den entsprechenden Betrag gekürzt. Wird die Umstellungsmaßnahme innerhalb der Fristen gem. § 12 Abs. 1 zu weniger als 70% fertig gestellt, so wird keine Beihilfe ausbezahlt. Ein über das im Antrag angegebene Ausmaß hinausgehendes Ausmaß (m² Rebfläche, % Hangneigung, Laufmeter Terrassenböschung oder m² Terrassenmauer) einer oder mehrerer fertig gestellter Teilmaßnahmen ist bei der Auszahlung der Beihilfe nicht zu berücksichtigen.

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