4. Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung Planentwurf
§ 13.
(1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß § 14, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu enthalten.
Grundstücksbezogene Angaben, welche erst nach der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen feststehen (zB Ausmaß und Hangneigung des fertig gestellten Weingartens infolge von Verschub- und Erdarbeiten) und daher zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht bekannt sind, sind im voraussichtlichen Maximalausmaß in den Planentwurf aufzunehmen. Ihr tatsächliches Ausmaß ist nach der Fertigstellung der Umstellungsmaßnahmen bekannt zu geben. Im Falle der Teilmaßnahme “Böschungsterrassen" gemäß Anhang II lit. C und der Teilmaßnahme “Mauerterrassen" gemäß Anhang II lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. Im Falle der Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss" gemäß Anhang II lit. G hat der Planentwurf die voraussichtliche Länge (Laufmeter) des neu zu errichtenden Zaunes sowie eine Planskizze zu beinhalten.
(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.
(4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.
(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den BMLFUW weiterzuleiten.
(6) Der BMLFUW hat den Planentwurf bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(7) Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.
Schlagworte
Verschubarbeit, Vermarktungschance
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102985
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