§ 13.
(1) Die Linienfahrzeuge müssen mit einem Wegmeßgerät (Kilometerzähler) und einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.
(2) Linienfahrzeuge mit mehr als 16 Fahrgastplätzen sind mit einem Fahrtschreiber auszustatten. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km in der Stunde sowie für Fahrzeuge im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 1 km.
(3) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufschreiben. Die Schaublätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen des Fahrers, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum der Fahrt zu bezeichnen. Ferner ist vom Unternehmer (Konzessionsinhaber oder Betriebsleiter, falls ein solcher bestellt wurde), oder dessen Beauftragten am Beginn und Ende der Fahrt der Stand des Kilometerzählers einzutragen. Die Schaublätter sind den Organen der Aufsichts- und Sicherheitsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Der Unternehmer hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Meßgeräte müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören (Eichzulassungsordnung vom 2. Oktober 1953, BGBl. Nr. 162).
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge müssen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.
Schlagworte
Aufsichtsbehörde, BGBl. Nr. 162/1953
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068623
alte Dokumentnummer
N5195417410L
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