§ 13 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1954

§ 13.

(1) Die Linienfahrzeuge müssen mit einem Wegmeßgerät (Kilometerzähler) und einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.

(2) Linienfahrzeuge mit mehr als 16 Fahrgastplätzen sind mit einem Fahrtschreiber auszustatten. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km in der Stunde sowie für Fahrzeuge im Linienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 1 km.

(3) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufschreiben. Die Schaublätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen des Fahrers, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum der Fahrt zu bezeichnen. Ferner ist vom Unternehmer (Konzessionsinhaber oder Betriebsleiter, falls ein solcher bestellt wurde), oder dessen Beauftragten am Beginn und Ende der Fahrt der Stand des Kilometerzählers einzutragen. Die Schaublätter sind den Organen der Aufsichts- und Sicherheitsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Der Unternehmer hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Meßgeräte müssen einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen Bauart angehören (Eichzulassungsordnung vom 2. Oktober 1953, BGBl. Nr. 162).

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge müssen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.

Schlagworte

Aufsichtsbehörde, BGBl. Nr. 162/1953

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12068623

alte Dokumentnummer

N5195417410L

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