§ 13 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§. 13.

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt binnen drei Monaten nach der Kundmachung desselben. Mit diesem Zeitraume treten die bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006746

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