§ 13 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 13.

(1) Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors oder des stellvertretenden Direktors wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.

(2) Zum Direktor und zum stellvertretenden Direktor können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

  1. 1. die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
  2. 2. über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.

(3) Die Dienstverträge mit dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111426

alte Dokumentnummer

N6199654543J

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