6. Abschnitt
In- und Außerkrafttreten
§ 13.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus derAnlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass keine Quarantäne anzutreten ist.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40235343
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