§ 13 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

6. Abschnitt

In- und Außerkrafttreten

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus derAnlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass keine Quarantäne anzutreten ist.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40235343

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