§ 13 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Flammschutzmittel in Textilartikeln

§ 13.

(1) Die Verwendung von Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat, CAS-Nr. 126-72-7, und Tris(aziridinyl)-phosphinoxid, CAS-Nr. 545-55-1, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Textilartikeln, die dafür bestimmt sind, mit der Haut in Berührung zu kommen (zB Kleidungsstücke, Wirkwaren und Wäsche), ist verboten.

(2) Das Inverkehrsetzen von Textilartikeln (Abs. 1), die mit Stoffen und Zubereitungen gemäß Abs. 1 behandelt worden sind, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045989

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