§ 13 CEMT-DigiG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Mitwirkung an der Vollziehung

§ 13.

Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273324

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