§ 13 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

2. Teil

Maßnahmen zu den Risikostufen

1. Abschnitt

Maßnahmen in Risikostufe 1 Anwendungsbereich

§ 13.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern nicht eine Verordnung des Bundesministers oder, wenn dieser keine Verordnung erlassen hat, der örtlich und sachlich zuständigen Schulbehörde für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse allfälliger Abwasseranalysen (Frühwarnsystem) zu berücksichtigen. Bei Anordnungen der zuständigen Schulbehörde ist der zuständigen Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 7 können von der Schulleitung nach Abwägung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen und schulischen Beurteilung der epidemiologischen Lage (zB Frühwarnung aufgrund von Abwasseranalysen) nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 nach Zustimmung der Schulbehörde angeordnet werden.

Schlagworte

Hygienekonzept

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237496

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