Auswärtige Dienstverrichtungen; Versetzung
§ 13.
Der Bedienstete kann vorübergehend außerhalb seines ständigen Dienstortes oder Dienstbereiches verwendet oder aus Dienstrücksichten an einen anderen Dienstort oder in einen anderen Dienstbereich versetzt werden. Bei Versetzungen, die mit einer Änderung des Dienstsitzes verbunden sind, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Schlagworte
Arbeitsplatzwechsel
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102082
alte Dokumentnummer
N6198610220G
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