§ 13 BUAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Unabdingbarkeit

§ 13.

Die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und - soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt - durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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