Sonderzahlungen.
§ 13.
Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen gebühren Sonderzahlungen unter sinngemäßer Anwendung der für die Bundestheaterbediensteten des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe geltenden Regelung; hiebei gebühren Beträge, die in einem Hundertsatz festgesetzt sind, mit demselben Hundertsatz, feste Beträge hingegen mit den Hundertsätzen, die der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses zugrunde gelegt werden.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094447
alte Dokumentnummer
N6195819277R
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