§ 13 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1958

Sonderzahlungen.

§ 13.

Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen gebühren Sonderzahlungen unter sinngemäßer Anwendung der für die Bundestheaterbediensteten des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe geltenden Regelung; hiebei gebühren Beträge, die in einem Hundertsatz festgesetzt sind, mit demselben Hundertsatz, feste Beträge hingegen mit den Hundertsätzen, die der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)genusses zugrunde gelegt werden.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094447

alte Dokumentnummer

N6195819277R

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