Aufsichtsrat
§ 13.
(1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.
(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:
- 1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
- 2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,
- 3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
- 4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und
- 5. der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:
- 1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
- 2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,
- 3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
- 4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und
- 5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.
(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.
(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
- 1. das Mitglied dies beantragt;
- 2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
- 3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
- 1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
- 2. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;
- 3. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
- 4. Genehmigung der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;
- 5. Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;
- 6. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;
- 7. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
- 8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;
- 9. Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel Mehrheit;
- 10. Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
- 11. Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
- 12. Genehmigung der Controllingberichte der Holding;
- 13. Genehmigung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler;
- 14. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.
(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
- 1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
- 2. Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;
- 3. Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;
- 4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
- 5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
- 6. Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;
- 7. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
- 8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;
- 9. Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
- 10. Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
- 11. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
- 12. Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.
(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder
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