Aufsichtsrat
§ 13.
(1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.
(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:
- 1. zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,
- 2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,
- 3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
- 4. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und
- 5. der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:
- 1. zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,
- 2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,
- 3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
- 4. ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und
- 5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.
(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.
(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister/der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
- 1. das Mitglied dies beantragt;
- 2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
- 3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
- 1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
- 2. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
- 3. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
- 4. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;
- 5. Genehmigung der Controllingberichte der Holding.
(9a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
- 1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;
- 2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- 3. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
- 4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- 5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- 6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
- 7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
- 8. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;
- 9. die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
- 10. die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;
- 11. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;
- 12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
- 13. die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;
- 14. der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;
- 15. die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;
- 16. die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
- 17. die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
- 18. Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.
(9b) Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
- 1. Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
- 2. Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;
- 3. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
- 4. die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.
(10a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
- 1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;
- 2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- 3. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
- 4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- 5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- 6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
- 7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
- 8. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
- 9. die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
- 10. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;
- 11. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
- 12. die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.
- 13. der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
- 14. die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.
(10b) Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
(11a) Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.
(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder
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