§ 13 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

§ 13

§ 13. Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs

Zwecks Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) aus den für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen vorgesehenen Mitteln entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Bundesstraßen bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Bau dieser Straßen und Wege beziehungsweise Sammelanschlüsse keine Anwendung.

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