Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
§ 13.
(1) Für die jährliche Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
- 1. Aufrechterhaltung des Betriebs;
- 2. Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen;
- 3. Stärkung der Zusammenarbeit des Fußballsports mit den Schulen;
- 4. Aus- und Fortbildung;
- 5. Unterstützung und Durchführung des nationalen Wettkampfbetriebs;
- 6. Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
- 7. sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
- 1. Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
- 2. Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
- 3. Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
- 4. Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;
- 5. Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.
Schlagworte
Sporterhaltung, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152167
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