§ 13 BMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Mitwirkungsverpflichtung

§ 13.

Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

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