Anrechnung
§ 13.
(1) Auf die Grundausbildung können gemäß § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 bis Z 8 einschließlich der gemäß § 14 vorgesehenen Prüfungen.
(3) Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 Z 18 bis Z 21 einschließlich der gemäß § 14 vorgesehenen Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149786
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