§ 13 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13

(1) § 13.An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2000/2001 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

  1. 1. bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,
  2. 2. bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,
  3. 3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

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