§ 13 Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binnenschiffer, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Binnenschiffer, BGBl. Nr. 236/1976, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Binnenschiffer ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. Die Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung sind bis einschließlich 30. Juni 2001 auf die Lehrabschlussprüfung von Personen, die vor dem 1. Juli 2000 die Lehrzeit beendet, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binnenschiffer entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Binnenschifffahrt voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20000749

Dokumentnummer

NOR40008394

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