§ 13 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Aufzeichnungspflicht

§ 13.

(1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

  1. a) im Betrieb hergestellt wurde;
  2. b) in den Betrieb aufgenommen wurde;
  3. c) zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;
  4. d) aus dem Betrieb weggebracht wurde, wenn durch die Wegbringung die Steuerschuld entstanden ist;
  5. e) in den Betrieb zurückgenommen wurde;
  6. f) im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

  1. a) Für das im Betrieb hergestellte Bier die Gattung (§ 2 Abs. 1), die Menge und der Tag der Herstellung; für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gilt das Bier als hergestellt, sobald es in ein Transportbehältnis eingefüllt wird oder sobald es in ein Transportmittel gelangt, das zur Entfernung des Bieres aus dem Betrieb oder zum Verbringen des Bieres in einen Betriebsteil verwendet wird, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird;
  2. b) für das in den Betrieb aufgenommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
  1. 1. wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
  2. 2. wenn das Bier in das Zollgebiet eingeführt wurde, der Tag der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr, die Bezeichnung des Zollamtes, bei dem die Abfertigung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
  1. c) für das zum Verbrauch im Betrieb entnommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Entnahme;
  2. d) für das aus dem Betrieb weggebrachte Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Wegbringung; soweit das Bier nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
  1. 1. wenn das Bier in einen Herstellungsbetrieb oder einen Bearbeitungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
  2. 2. wenn das Bier aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde, der Tag des Austritts über die Zollgrenze;
  1. e) für das in den Betrieb zurückgenommene Bier die Gattung, die Menge und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der das Bier zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb oder aus dem Zollausland zurückgenommen wurde, die unter lit. b Z. 1 und 2 aufgezählten Angaben;
  2. f) für das im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachte oder vernichtete Bier die Gattung, die Menge sowie der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

(3) In den Aufzeichnungen oder den Belegen über Rückbier und Fremdbier sind Mengen, für die bei der Selbstberechnung der Biersteuer ein Abzug unzulässig ist, ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR40252379

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