§ 13
(1) Bei Becken, die über Attraktionen (zusätzliche Einbauten in oder an Becken) verfügen, erhöht sich der Förderstrom um einen Zuschlag. Dieser beträgt
- 1. für jede gleichzeitig betriebene kleinräumige Attraktion (zB Gegenstromanlage, Bodensprudler, Wasserfall, Unterwassermassageliege oder -bank) 5 m3/h pro Benutzerplatz; bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren kleinräumigen Attraktion beträgt die Breite eines Benutzerplatzes 1 m,
- 2. für eine großräumige Attraktion (zB große Wasserrutsche) mindestens 35 m3/h; münden mehrere großräumige Attraktionen in ein Becken, sind die Förderströme entsprechend zu erhöhen; besteht ein eigenes Zielbecken, so ist in diesem Becken ein Mindestförderstrom von 60 m3/h einzurichten.
(2) Großräumige Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden. Sofern die Wasseransaugung aus einem Badebecken erfolgt, muß sichergestellt sein, daß sich auch Kinder aus eigener Kraft leicht von der Ansaugöffnung entfernen können. Bei der Reinigung großräumiger Attraktionen ist durch einfache technische Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, daß reinigungsmittelhältiges Waschwasser nicht in den Aufbereitungskreislauf gelangen kann.
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