§ 13 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Prüfungsordnung

§ 13.

(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls.

(2) Teilprüfungen über die Inhalte der Theoretischen Grundlagen können als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung stattfinden und sind vor einem Einzelprüfer abzulegen.

(3) Die im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die im § 11 Abs. 1 bis 3 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung jeder Teilprüfung ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und der Ausbildungsturnus vollständig absolviert wurde.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Der Ausbildungsturnus gemäß § 8 ist kurz zu beschreiben.

(6) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056965

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