Prüfungsordnung
§ 13.
(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht – sofern für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe gemäß § 11 vorgesehen – aus Teilprüfungen über folgende Fächer der theoretischen Grundlagen:
- a) Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts
- b) Einführung in das AVG-Verfahren
- c) Der öffentliche Dienst
- d) Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung
- e) Fachliche Kenntnisse
(2) Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben gegebenenfalls anstelle der in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächer Teilprüfungen über die für ihre vorgesehene Verwendung geeigneten Fächer (§ 11 Abs. 2) abzulegen.
(3) Eine Teilprüfung über die Inhalte der theoretischen Grundlagen kann als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung oder als Kombination daraus stattfinden.
(4) Die im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport absolvierten Teilprüfungen sind einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in jenen Fächern abgelegt werden, die in § 11 genannt werden. Die erfolgreiche Ablegung jeder Teilprüfung ist der Prüfungskommission in Form eines Zeugnisses vorzulegen.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden sowie die gemäß § 11 geforderte Ausbildung im Fach „Managementgrundlagen und soziale Kompetenz“ und der gemäß § 8 geforderte Ausbildungsturnus vollständig absolviert wurden.
(6) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach der theoretischen Grundlagen als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Der Ausbildungsturnus gemäß § 8 ist kurz zu beschreiben.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200454
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