§ 13 Bergbauförderungsgesetz 1979

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1995

§ 13.

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen schriftlich zu erklären, ob eine Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 gewährt wird. Bei Festsetzung der Beihilfenhöhe ist nach den in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien vorzugehen. Die darin genannten Prozentsätze sind Höchstsätze. Sie dürfen bei Kumulierungen mit anderen Förderungen aus demselben Titel nicht überschritten werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Beihilfen besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10006630

Dokumentnummer

NOR40006844

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