§ 13 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1977

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

§ 13

(1) Die Jahresprüfung ist

  1. a) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Hauswirtschaftliche Arbeiten, Heimpraxis, Hortpraxis, Instrumentenbau, Kleidernähen einschließlich Schnittzeichnen, Kindergartenpraxis, Schulpraxis, Verschiedene Techniken, Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
  2. b) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich – wobei in den Pflichtgegenständen Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte, Akkordeon) und Maschinschreiben die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -

    abzulegen.

(2) Die praktische Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung ist.

(3) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.

(4) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039934

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