§ 13 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Entschädigung - Verwaltungsaufwand

§ 13.

Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10 Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082778

alte Dokumentnummer

N5199435209J

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