Ergänzungsprüfung für Werbeberater
§ 13.
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder gemäß § 15 Abs. 5 bis spätestens 31. Dezember 1995 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeberater gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 54 der Gewerbeordnung 1973 erbringen, oder denen hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, sind berechtigt, eine Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeagentur abzulegen.
(2) Die Ergänzungsprüfung hat aus einer mündlichen Prüfung zu bestehen, die sich auf die in § 3 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 angeführten Fachgebiete zu erstrecken hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007631
Dokumentnummer
NOR12084854
alte Dokumentnummer
N5199526411L
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