§ 13 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 13.

(1) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 14) dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs‑)Arbeitsinspektorat anzuzeigen.

(2) Der Vertrauenspersonenausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1) kundzumachen.

(3) Für die Neuwahl einzelner Personalvertretungsfunktionäre gilt Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Schlagworte

Verkehrsinspektorat, Arbeitsinspektorat

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115649

alte Dokumentnummer

N6199851895L

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