§ 13 B-UHG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.2009

Rechtsschutz

§ 13.

(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Bundeslandes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

(2) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ist berechtigt, gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40105874

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