§ 13 AVV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Emissionserklärung

§ 13.

(1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr muss der Behörde jährlich eine Emissionserklärung gemäß den Inhalten von Anlage 6 zu dieser Verordnung übermitteln. Wird die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Dampfkessel betrieben, besteht diese Verpflichtung bereits ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 2 MW. Die Behörde muss die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Umweltbundesamt GmbH zum Zwecke der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten mitteilen.

(2) Die Emissionserklärung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben müssen Folgendes enthalten:

  1. 1. Angaben zum Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
  2. 2. Angaben zur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
  3. 3. Angaben zur Emissionsquelle;
  4. 4. im Erklärungszeitraum verbrannte Brennstoffe und Abfälle;
  5. 5. Angaben über die Konzentration und Gesamtmasse von Emissionen in die Luft und in das Wasser;
  6. 6. festgestellte Grenzwertüberschreitungen und Überschreitungsursache.

(3) Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. März auf elektronischem Weg erfolgen.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036236

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