§ 13 AVOG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1981

ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.

§ 13.

Dem Finanzamt Bregenz obliegt die Erhebung der Umsatzsteuer für Unternehmer, die einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens vom 11. Oktober 1972, BGBl. Nr. 241/1974, zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland geltend machen, sofern diese Unternehmer ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.

Schlagworte

Zollausschlußgebiet, Ausländer, Warenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12008227

alte Dokumentnummer

N1197513191S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)