§
§ 13
Im Falle der Erledigung des Rabbinates ist der Staatsbehörde hievon sofort Anzeige zu erstatten und zugleich jene Person zu bezeichnen, welcher die Versehung der Rabbinatsfunctionen für die Dauer der Erledigung übertragen werden soll.
Ergiebt sich gegen die in Aussicht genommene Person ein im §. 10 gegründetes Bedenken, so hat die Staatsbehörde die Stellvertretung zu untersagen.
Die Wiederbesetzung des Rabbinates muss binnen längstens sechs Monaten vom Zeitpunkte der Erledigung erfolgen.
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