Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst
§ 13
(1) § 13.Die Ausbildung an Schulen für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung aller Laboratoriumsmethoden, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind, zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen Untersuchungsmethoden, insbesondere auf den Gebieten der klinischchemischen und klinisch-hämatologischen sowie der histologischen, mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen zu unterweisen, daß sie der Ausübung ihres Berufes als diplomierte medizinischtechnische Assistentinnen (Assistenten) allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Die theoretische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst hat die in der Anlage 2, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
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