§ 13.
Die Ausbildung im Ausbildungsfach Neurologie hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohlichen Situationen, wie Schlaganfällen, Schädel-Hirn-Traumen, Hirndruck, Intoxikationen, Bewußtlosigkeit, epileptischen Anfällen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung);
- 2. Basismedizin: Diagnostik und Therapie von häufigen neurologischen Symptomen und Erkrankungen wie Kopfschmerzen, Vertigo, Nervenreizungen und sonstiger peripherer Lähmungs- und Schmerzzustände, Parkinson, Multiple Sklerose, Epilepsien, Erhebung des neurologischen Status;
- 3. Fachmedizin: Kenntnisse und Indikationsstellung in Elektroenzephalographie, Elektromyographie und Nervenleitgeschwindigkeit sowie Sonographie und anderen bildgebenden Verfahren (Röntgen, Computertomographie, Magnetresonanztomographie);
- 4. Vorsorgemedizin: Kenntnisse über Risikofaktoren und Risikogruppen, insbesondere Schlaganfallprophylaxe;
- 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Neuro-Rehabilitation, einschließlich ergo- und physiotherapeutischer Verfahren;
- 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen sowie über Probleme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei neurologischen Leiden;
- 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 8. Kenntnisse der Geriatrie;
- 9. Dokumentation;
- 1 0.Begutachtungen.
Schlagworte
Lähmungszustand, Krankheitszustand
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142867
alte Dokumentnummer
N8199855772L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)