§ 13 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

Festsetzung der Mandate

§ 13

(1) Die Verteilung der Anzahl der Mandate auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammervorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) bestimmt sich nach der Verordnung der Delegiertenversammlung gemäß § 38 Apothekerkammergesetz. Der Ermittlung der Mandatsverteilung sind die Mitgliederzahlen mit Stichtag 31. Dezember des Jahres vor der Wahlkundmachung zugrunde zu legen. Die Verordnung legt die Verteilung der Mandate für die gesamte Funktionsperiode fest.

(2) Die Verordnung über die Feststellung der Mandatszahlen ist in der “Österreichischen Apotheker-Zeitung" zu verlautbaren. Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Bundesländer ist in die Wahlkundmachung aufzunehmen.

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