§ 13 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Lehrbefugnis

§ 13

(1) § 13.Die Lehrbefugnis ist das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene Recht, die künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Lehre an der Akademie mittels der Einrichtungen der Akademie frei auszuüben.

(2) Personen mit der Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß § 7 Z 1 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten. § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und § 4 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, bleiben unberührt.

(3) Personen, die die Lehrbefugnis (venia docendi) als Ordentliche Hochschulprofessoren oder als Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren oder als Universitätsdozenten an einer anderen inländischen Hochschule (Universität) erworben haben, sind berechtigt, Lehrveranstaltungen an der Akademie anzukündigen, sofern das Gebiet ihrer Lehrbefugnis zum Wirkungsbereich der Akademie gehört. Die Abhaltung der Lehrveranstaltungen setzt weiters voraus, daß ein Bedarf an diesen Lehrveranstaltungen besteht und die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber ist vom Akademiekollegium zu treffen.

(4) Die Lehrbefugnis (venia docendi) eines Hochschuldozenten oder Honorarprofessors erlischt:

  1. 1. durch Verzicht;
  2. 2. durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch zwei Jahre;
  3. 3. mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (§ 27 Abs. 1 StGB). Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

(5) Erklärt ein Ordentlicher Hochschulprofessor seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis oder scheidet er aus dem aktiven Dienstverhältnis aus, so behält er seine Lehrbefugnis. Die weitere Ausübung der Lehrbefugnis ist nur insoweit zulässig, als die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat das Akademiekollegium zu treffen.

(6) Ein Hochschuldozent, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Ausübung seiner Lehrbefugnis (venia docendi) verzichtet, behält das Recht, den mit der Verleihung der Lehrbefugnis verbundenen Titel „Hochschuldozent'' weiterzuführen. Dieses Recht kann vom Akademiekollegium als Auszeichnung auch Personen zuerkannt werden, deren Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 Z 2 erloschen ist.

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