§ 13 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.1985

Anbringung von Freistempelabdrucken

§ 13.

(1) Die Freistempelabdrucke sind, soweit möglich, an der Stelle anzubringen, an der nach den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung - GKMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984, die Gerichtskostenmarken anzubringen wären.

(2) Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke, die auf Zwischenträgern angebracht werden, sind ungültig.

Zum Abs. 1 siehe die §§ 4 ff. GkMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027804

alte Dokumentnummer

N2196818647R

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