§ 13 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Entschädigung des Verwaltungsrats

§ 13

(1) § 13.Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.

(2) Die Ersatzmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige Sitzungsgelder, die durch die Geschäftsordnung festzusetzen sind.

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