§ 13 AFGV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

§ 13

§ 13. Für einen Bescheid oder eine sonstige

Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr ...................... 150 S.

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