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§ 13 Abwassertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13.

(1) Nach erfolgreich abgelegtem Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 12, kann gemäß § 27 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Abwassertechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 10 bis 11.

(2) Der beim Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband gemäß ÖWAV-Regelblatt 15 eingerichtete Kurs zur Klärfacharbeiterin oder zum Klärfacharbeiter entspricht den in der Tabelle in § 12 Abs. 2 genannten Gegenständen. Personen, die diesen Kurs erfolgreich absolviert haben, erfüllen damit diese Voraussetzung zum Antritt zur eingeschränkten Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 3 BAG.

Schlagworte

Wasserverband

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012239

Dokumentnummer

NOR40252396

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